Impressum
Verantwortlich für diese Website ist:
Otto Gries
Scharfloherstr.20
99988 Wendehausen
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AGB´s
Talas Januar 2006
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma „OcOO Mountain-Tour-Talas, 722720 r. Talas, y. Mira, 272, Kirgisien“
1. Vertragsgegenstand
Otto Gries wird als Reisevermittler für Jagdreisen der Firma OcOO Mountain-Tour-Talas tätig.
Die von Otto Gries vermittelten Jagdreisen werden von der Firma OcOO Mountain-Tour-Talas“ in eigener Verantwortung durchgeführt. Hierzu gehört auch die Einholung der zur Reisedurchführung erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Mit Zustandekommen des Reisevermittlungsvertrags beauftragt und bevollmächtigt der Reisende, den Vermittler Otto Gries, einen Reisevertrag mit der Firma OcOO Mountain-Tour-Talas abzuschließen. Soweit erforderlich beauftragt und bevollmächtigt der Reisende, den Vermittler Otto Gries weiter, mit anderen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Transportunternehmen, Hotels, Mietwagengesellschaften usw.) weitere Verträge abzuschließen. Da Otto Gries als Reisevermittler tätig wird bestehen über den Vermittlungsauftrag hinaus ausschließlich vertragliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Reisenden und der Firma
„OcOO Mountain-Tour-Talas bzw. den weiteren Leistungsträgern. Der Vermittlungsauftrag wird wirksam, sobald Otto Gries dem Reisenden die Reise schriftlich bestätigt hat.
2. Zahlungsbedingungen
Die sich für den Reisenden nach Maßgabe der Auftragsbestätigung ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unmittelbar gegenüber der Firma OcOO Mountain-Tour-Talas zu zahlen. Der Reisende hat die Möglichkeit, über Otto Gries die vor der Bestätigung der Jagdreise zwingend notwendigen Einreiseformalitäten durchführen zu lassen. Die entstehenden Kosten werden sodann gesondert von Otto Gries in Rechnung gestellt. Vor Antritt der Reise ist an die Firma „OcOO Mountain-Tour-Talas eine Anzahlung zu entrichten. Diese beträgt für eine Jagdreise auf Steinbock 1500 €, für einen Jagdreise auf Marco-Polo Schaf 8000 €, für eine Jagdreise auf Keiler 800 €.
Die Anzahlung ist in der Auftragsbestätigung durch Otto Gries ausgewiesen und wird sofort fällig. Eine Jagdreise gilt erst als gebucht wenn die Anzahlung eingegangen ist. Die voraussichtlichen Gesamtjagdkosten incl. Trophäenabschuss werden im Jagdland also Kirgisien fällig. Sind Vorauszahlungen seitens des Reisenden geleistet, so werden diese mit den voraussichtlichen Gesamtjagdkosten verrechnet und in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Die Endabrechnung der Gesamtjagdkosten erfolgt nach Abschluss der Jagdreise auf Grundlage des von dem Kunden unterschriebenen Jagdprotokolls. Der Gesamtpreis der Jagdreise ist nach Unterschrift des Jagdprotokolls zu zahlen.
3. Haftung
Otto Gries haftet für die ordnungsgemäße Durchführung des ihm erteilten Vermittlungsauftrags. Eine Haftung seitens Otto Gries für vom Reiseveranstalter, sonstigen Leistungsträgern oder sonstigen Dritten erbrachter Leistungen besteht also nicht.
Dem Reisenden ist bekannt, dass die vermittelte Jagdreise mit sonstigen Urlaubsreisen nicht vergleichbar ist. Die von OcOO Mountai-Tour Talas durchgeführten Jagden finden in freier Wildbahn statt. Die Jagdgebiete unterliegen einer Vielzahl von nicht beeinflussbaren Unabwägbarkeiten, Witterungsverhältnissen, Einstandsverhalten des Wildes, aktuelle Äsungssituation, usw.. Es kann daher zu von Otto Gries und OcOO Mountain-Tour-Talas nicht beeinflussbaren Einschränkungen im Komfort der Jagdreise kommen, hierfür haftet Otto Gries nicht. Eine Garantie auf Gewicht, Größe und Klasse von Trophäen gibt Otto Gries nicht. Otto Gries ist an Absprachen des Reisenden mit Dritten (z. B. Jagdpersonal, Begleiter, usw.) nicht gebunden. Eine Bindung tritt insoweit nur dann ein, wenn sie zuvor dem Kunden schriftlich zugesichert worden ist. Otto Gries und OcOO Mountain-Tour-Talas haftet weiter nicht für Unglücksfälle, Gepäckverlust, Beschädigungen, Verspätungen, Schäden und Aufwendungen aus höherer Gewalt. Hierzu gehören insbesondere Jagd- und Verkehrsunfälle, Streiks, Verspätungen, politische Unruhen, Krieg und Naturkatastrophen. Für die Einhaltung behördlicher Vorschriften, insbesondere der Pass- und Zollbestimmungen sowie der internationalen Abkommen über den Artenschutz ist der Reisende selbst verantwortlich. Jede Schussabgabe erfolgt auf eigenes Risiko des Reisenden. Schießt der reisende Wild krank und das Wild wird nicht gefunden gilt das Stück als erlegt. Es sind hiernach mindestens drei viertel der Gesamtsumme abzüglich der Anzahlung fällig. Bei Erlegung eines durch den begleitenden Jagdführer nicht freigegebenen Stückes Wild hat der Reisende mit Sanktionen des Ziellandes, insbesondere auch einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen, hierauf wird der Reisende ausdrücklich aufmerksam gemacht. Die Haftung von Otto Gries und OcOO Mountain-Tour-Talas“ für Unfälle bei der Inanspruchnahme von Reviereinrichtungen und Beförderungsmitteln im Jagdrevier ist ausgeschlossen. Die Haftung seitens Otto Gries und OcOO Mountain-Tour-Talas“ für zu vertretende Mängel beschränkt sich auf eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung seitens Otto Gries und OcOO Mountain-Tour-Talas“ ist beschränkt auf den 2-fachen Gesamtjagdreisepreis, wobei zum Gesamtjagdreisepreis nicht die Abschuss und Lizenzgebühren sowie ggf. zu erstattende Nichterfolgsrückvergütungen zählen. Etwas anderes gilt, wenn Otto Gries dem Reisenden schriftliche Zusicherungen betreffend einzelner vertraglicher Leistungen erteilt hat.
4. Beanstandungen
Vertragliche Ansprüche gegen Otto Gries soweit sie den Vermittlungsauftrag betreffen sind von dem Reisenden innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Otto Gries geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche gegen OcOO Mountain-Tour-Talas sind von dem Reisenden innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber OcOO Mountain-Tour-Talas geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Der Reiseveranstalter, sonstige Leistungsträger oder Dritte sind weder beauftragt noch bevollmächtigt, Ansprüche mit Wirkung gegenüber Otto Gries anzuerkennen. Es besteht eine Verpflichtung der Firma „OcOO Mountain-Tour-Talas , sonstiger Leistungsträger und sonstiger Dritte, bei Mitteilung von Mängeln durch den Reisenden den Mangel unverzüglich und im Rahmen des Zumutbaren zu beseitigen. Der Reisende verpflichtet sich, angezeigte Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bekannt zu geben und Abhilfe zu fordern.
Sollte eine Abhilfe gleichwohl nicht erfolgen, so muss der Mangel in das in jedem Falle anzufertigende Jagdprotokoll aufgenommen werden und der Firma „OcOO Mountain-Tour-Talas sowie der örtlichen Reiseleitung unterzeichnet werden.
Die im Protokoll aufgenommenen Mängel sind abschließend. Werden Mängel im Protokoll nicht aufgenommen, so kann der Reisende hieraus keine Gewährleistungsansprüche gegenüber Otto Gries oder OcOO Mountain-Tour-Talas“ herleiten.
5. Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Reisende von einer gebuchten Reise zurück, so steht ihm frei, dem Reiseveranstalter, sonstigen Leistungsträgern bzw. sonstigen Dritten einen anderen Reiseteilnehmer zu benennen. Otto Gries ist bereit, mit dem vom Jagdteilnehmer benannten weiteren Reiseteilnehmer einen weiteren Vermittlungsvertrag abzuschließen, der den Bedingungen des
ursprünglichen Vermittlungsvertrags entspricht. Hiervon ausgenommen sind schon gebuchte Flüge. Otto Gries empfiehlt im übrigen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. OcOO Mountain-Tour-Talas“ kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise bei Vertragsabschluß sich durch nicht vorhersehbare außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Außergewöhnliche Umstände sind beispielhaft Krieg, Streik oder sonstigeVorfälle, die in ihren Auswirkungen besondere außergewöhnliche Umstände darstellen, beispielhaft innere Unruhen im Reiseland, Epidemien, durch Tollwut gesperrte Jagdgebiete oder aber auch hoheitliche Anordnungen wie beispielhaft Entzug von Landesrechten, Beschlagnahmen von Unterkünften oder Transportmitteln, Embargos, weiter gelten als außergewöhnliche Umstände Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungseinflüsse, Havarien, Zerstörung von Unterkunftsständen oder technische Defekte am Transportgerät.
6. Entschädigung bei Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag. Der Reisende kann vor Beginn der Jagdreise jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Kommt es zu einem Rücktritt, so verlangt die Firma „OcOO Mountain-Tour-Talas Entschädigung. Für Jagdreisen gilt folgende Entschädigung als vereinbart: Die jeweilige Höhe der Anzahlung. Soweit der Reisende Leistungen aus Umständen, die er zu vertreten hat nicht in Anspruch nehmen kann, so kann er hieraus keine Gewährleistungsansprüche herleiten.
7. Trophäen und Präparationen
Vorpräparation, Präparation und Transport von Jagdtrophäen, deren Ausfuhr aus dem Reiseland und Einfuhr in die BRD oder Ihr sonstiges Heimatland sowie die Beschaffung der notwendigen Papiere hierfür sind nicht Gegenstand der von Otto Gries und OcOO Mountain-Tour-Talas“ geschuldeten Leistung. Werden entsprechende Leistungen von Dritten übernommen, so übernimmt Otto Gries hierfür keine Haftung. Dies gilt auch für die Firma OcOO Mountain-Tour-Talas. Behördliche Auflagen sind von dem Jagdteilnehmer selbst zu erfüllen. Die Bewertung der Trophäen erfolgt ausschließlich nach den Bedingungen des Reiselandes oder des Reiseveranstalters und durch die dort zuständigen Stellen. Ansprüche aus der Bewertung der Trophäen oder Einsprüche des
Jagdteilnehmers hiergegen entfalten gegenüber Otto Gries keine Wirkung. Amtliche Vorschriften Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits-, Waffenbestimmungen und anderweitige Vorschriften, die von Otto Gries gegenüber dem Reisenden benannt werden sind Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Angebots seitens Otto Gries auf Abschluss des Vermittlungsvertrags von Otto Gries vorlagen. Besondere Umstände in der Person des Reisenden müssen durch den Reisenden Otto Gries mitgeteilt werden. Soweit es während der Reise zu Änderungen von Vorschriften im Reiseland kommt, so werden diese dem Jagdreiseteilnehmer mitgeteilt, sobald sie Otto Gries bekannt werden. Eine Haftung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Änderungen übernimmt Otto Gries nicht.
8. Verjährung
Gewährleistungsansprüche des Reisenden gegenüber Otto Gries gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren in einem Jahr, sobald der Jagdreiseteilnehmer den Mangel dem Reiseveranstalter mitgeteilt hat.
9. Abtretung
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Reisenden gegenüber Dritten sowie die gerichtliche Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen seitens Dritter gegenüber Otto Gries im eigenen Namen sind ausgeschlossen.
10. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Vermittlungsvertrag sowie der dem Vermittlungsvertrag zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrags bzw. der Vermittlungsbedingungen im Ganzen zur Folge. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Gerichtsstand ist, soweit der Reisende Vollkaufmann ist, für beide Teile Talas in Kirgisien.
Otto Gries steht es frei, Ansprüche bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Reisenden geltend zu machen.
Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.
OcOO Mountain-Tour-Talas, 722720 r. Talas, y.Mira, 272, Kirgisien